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Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Fluorierte Treibhausgase, die so genannten F-Gase, weisen eine hohe Klimawirksamkeit auf. Je nach Substanz liegt deren Treibhauspotenzial 100 bis 24.000 mal höher als von Kohlendioxid. Ihr Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU beträgt ca. zwei Prozent. F-Gase werden in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, welche wesentlich zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht beitragen. Sie kommen in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen und elektrischen Schaltanlagen zum Einsatz.

Rechtliche Regelungen

EU-Regelungen

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von F-Gasen ist europaweit über die Verordnung (EU) 2024/573 und die Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Die Verordnung gilt seit dem 11. März 2024 und löst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab. Kernelement der F-Gas-Verordnung ist der sogenannte »Phase down«. Danach erfolgt eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Ausstieg im Jahr 2050. Des Weiteren enthält die Verordnung Beschränkungen zu Verwendung und Inverkehrbringen sowie Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, zur Rückgewinnung und Kennzeichnung sowie zur Zertifizierung von natürlichen und juristischen Personen für bestimmte Tätigkeiten.

Nähere Informationen:

Zur neuen F-Gas-Verordnung wurden bereits verschiedene Durchführungsverordnungen erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (Ersatz der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 mit Konkretisierungen der Kennzeichnungspflichten
  • (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 mit Festlegungen zur Form der Berichterstattung
  • (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 mit Vorgabe zur Registrierung im F-Gas-Portal
  • (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2019/661)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen
  • (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 306/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten
  • (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 304/2008)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 mit Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066)

Nationale Regelungen

Ergänzend zur F-Gas-Verordnung wurde national die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erlassen. Die Verordnung enthält chemikalienrechtliche und abfallrechtliche Vorschriften. Neben Regelungen zur Verhinderung des Austritts von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre, zur Rückgewinnung und zur Rücknahme verwendeter Stoffe enthält die Verordnung Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen durchführen.

Darüber hinaus wurden im Jahr 2021 in das Chemikaliengesetz mit einem neuen Abschnitt IIb ergänzende Regelungen zur F-Gas-Verordnung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen aufgenommen Bundesgesetzblatt (bgbl.de).

Die nationalen Regelungen müssen in Folge des Inkrafttretens der neuen F-Gas-Verordnung noch angepasst werden.

Beschränkungen des Inverkehrbringens und des Verkaufs

Artikel 11 der F-Gas-Verordnung enthält verschiedene Beschränkungen zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Anforderungen an den Verkauf / Kauf von fluorierten Treibhausgasen, wie:

Inverkehrbringverbote

Nach Artikel 11 Absatz 1 F-Gas-Verordnung ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ab dem dort genannten Zeitpunkt verboten. Hierzu wurden mit vier Durchführungsverordnungen Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung gewährt. Dabei handelt es sich um Ausnahmen vom Verbot nach Anhang IV Nr. 4 F-Gas-Verordnung. Die Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Zeiträume und betreffen

Verkauf von nicht hermetisch geschlossenen Einrichtungen

Nach Artikel 11 Absatz 7 F-Gas-Verordnung dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit in Anhang I und II Gruppe 1 der Verordnung aufgeführten fluorierten Treibhausgase befüllt sind, nur dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem entsprechend zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird. Hierunter fallen unter anderem Split-Klimaanlagen.

Der Verkäufer muss über die

  • verkauften Einrichtungen und
  • die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden,

Aufzeichnungen führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Verkauf/Kauf fluorierter Treibhausgase

Nach Artikel 11 Absatz 6 F-Gas-Verordnung dürfen für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten vorgesehene fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die Inhaber der erforderlichen Zertifikate/Bescheinigungen sind, oder an und von Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung sind.

Unternehmen, die für diese Zwecke fluorierte Treibhausgase liefern, haben Aufzeichnungen zu führen, die relevante Informationen über die Käufer und die erworbenen Mengen der fluorierten Treibhausgase enthalten. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Händler. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Zertifizierungspflichten

Wie die bisherige F-Gas-VO (EU) Nr. 517/2014 und deren Vorgängervorordnung enthält auch die neue F-Gas-VO (EU) 2024/573 Zertifizierungsanforderungen für bestimmte Tätigkeiten. Allerdings erweitert sich deren Anwendungsbereich auf zusätzliche Einrichtungen, Tätigkeiten und F-Gase sowie auf alternative Stoffe. Neu ist auch, dass zertifizierte natürliche Personen mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs oder Bewertungsverfahren teilnehmen müssen, erstmals spätestens bis 12. März 2029.

Zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie zur gegenseitigen Anerkennung dieser Zertifikate wird die Europäische Kommission fünf Durchführungsverordnungen erlassen, von denen die erste – die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 – am 29.  September 2024 in Kraft getreten ist.

Übersicht über Zertifizierungspflichten nach der F-Gas-VO in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215

Anmerkung:
In der Übersicht sind die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten in Bezug auf die jeweiligen Einrichtungen aufgeführt, ohne dabei die darin enthaltenen Stoffe zu berücksichtigen. Ob im konkreten Einzelfall für eine Tätigkeit eine Zertifizierungspflicht besteht, ergibt sich aus den Regelungen der F-Gas-Verordnung und der Durchführungsverordnung. Danach betreffen zum Beispiel die Regelungen zu Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung nicht Einrichtungen mit Ammoniak, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen.

Einrichtung

Zertifizierung natürlicher Personen für Tätigkeiten

Zertifizierung juristischer Personen für Tätigkeiten

ortsfeste Kälteanla­gen, Klimaanlagen, Wärmepumpen

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme
Dichtheitskontrollen
Rückgewinnung

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme

ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme
Dichtheitskontrollen

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme

Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme
Dichtheitskontrollen
Rückgewinnung

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme

Kälteanlagen von leichten Kühlfahr­zeugen, intermoda­len Containern, einschließlich Kühl­containern, und Eisenbahnkühlwaggons

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme
Dichtheitskontrollen

Anmerkung:
Verpflichtung zu Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung ab 12. März 2027

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme

Personalzertifizierung

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemKlimaschutzV sind zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt die

  • Handwerkskammern,
  • Industrie- und Handelskammern und
  • Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
  • von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen.

Eine Liste der anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen ist auf der Internetseite der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter der Rubrik »Publikationen« zu finden: www.blac.de

Verfahren für die Anerkennung von Prüf- und Sachkundebescheinigenden Stellen und für die Unternehmenszertifizierung

Zuständig für

  • die Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
  • Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV

ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.

Der Antrag auf Unternehmenszertifizierung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz des Unternehmens
  • Angaben zu den zu bescheinigenden Tätigkeiten des Unternehmens
  • Bezeichnung der Standorte sowie der zu bescheinigenden Tätigkeiten bezogen auf den jeweiligen Standort und seine Anlagen
  • Nachweis, dass für eines zur Deckung des zu erwartenden Tätigkeitsvolumens ausreichende Anzahl an entsprechend sachkundigen Personal in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeit zur Verfügung steht
  • Nachweis, dass dem sachkundigen Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind (Angaben zur entsprechenden Ausrüstung).

Antrag zur Zertifizierung von Unternehmen
Anmerkung:
Das Antragsformular ist derzeit in Überarbeitung. Das unter dem Link zur Verfügung stehende Antragsformular soll in der Zwischenzeit weiterhin als Hilfestellung bei der Antragstellung dienen.

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