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Was ist registrierungspflichtig?

Grundsätzlich unterliegen alle Stoffe als solche oder in Gemischen ab einer Tonne pro Jahr und Hersteller beziehungsweise Importeur der Registrierungspflicht. Die Registrierungsunterlagen sind bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki einzureichen.

Dabei sind sowohl physikalisch-chemische als auch toxikologische und ökotoxikologische Daten vorzulegen. Der Umfang der toxikologischen und ökotoxikologischen Daten richtet sich nach der zu registrierenden Stoffmenge und steigt mit dieser an. Die Anhänge III, VII, VIII, IX und X der REACH-Verordnung beinhalten die konkreten Anforderungen.

Die REACH-Verordnung enthält auch Ausnahmen von der Registrierpflicht, so zum Beispiel für die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung. Die konkreten Regelungen ergeben sich aus Artikel 9 der REACH-Verordnung.

Für die Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen gelten die besonderen Bestimmungen des Artikels 7 der REACH-Verordnung.

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